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Pflegeversicherung

Kapitel 1: Demenz - was bedeutet das eigentlich?
Kapitel 2: Leben mit Demenz
Kapitel 3: Hilfe und Unterstützung

Kapitel 4: Finanzielles
- Pflegeversicherung
- Krankenversicherung
- Sozialhilfe
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegende Angehörige

Kapitel 5: Rechtliches

 
Die Pflegegrade

Wer in erheblichem Maße pflegebedürftig ist oder aufgrund einer Demenz einer Betreuung im Alltag bedarf, hat Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Der Umfang dieser Leistungen hängt vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. 2017 wurden die bis dahin bestehenden Pflegestufen durch fünf Pflegegrade abgelöst. Dadurch werden endlich demenzkranke und körperlich erkrankte Pflegebedürftige leistungsrechtlich gleichgestellt.

Zugleich wurde ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrades ist der Grad der Selbstständigkeit in insgesamt sechs Bereichen  Hierzu zählen:
 
(1) die Mobilität,
(2) die Fähigkeit, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen (bspw.  in Bezug auf die Medikation) selbstständig zu bewältigen,
(3) kognitive und kommunikative Fähigkeiten (etwa die räumliche und zeitliche Orientierung),
(4) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (bspw.  motorische Auffälligkeiten oder verbale Aggression,
(5) die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte und
(6) die Selbstversorgung (bspw. in Bezug auf die Körperpflege oder das An- und Auskleiden).

Den empfohlenen Pflegegrad errechnen die Gutachter anhand einer Gesamtpunktzahl, die die obengenannten Bereiche in unterschiedlicher Gewichtung berücksichtigt.  Entscheidend ist, in welchem Maße die Selbstständigkeit eingeschränkt ist:

Pflegegrad / Begutachtungsergebnis
Pflegegrad 1 / Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)
Pflegegrad 2 / Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegegrad 3 / Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)
Pflegegrad 4 / Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
Pflegegrad 5 / Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die
pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte)

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Wird eine Person daheim von Angehörigen oder anderen nicht erwerbsmäßig pflegenden Personen versorgt, so erhält der pflegebedürftige Mensch das sogenannte Pflegegeld, um die Pflegeperson zu vergüten.

Wird ein professioneller Pflegedienst mit der Betreuung betraut, so kann der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen beziehen. Der Pflegedienst rechnet dann seine Tätigkeiten direkt mit der Pflegekasse ab.

Beide Leistungsarten (Pflegegeld und Pflegesachleistungen) können miteinander kombiniert werden.

Weitere Leistungen der Pflegeversicherung

Wer Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, kann zusätzlich auch anfallende Kosten für weitere Hilfen ganz oder teilweise erstattet bekommen. Hierzu zählen beispielsweise  die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege (Stand 2018: jeweils 1.612 Euro).

Daneben können Sie auch Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und technischen Pflegehilfen oder dem barrierefreien Umbau beantragen.

Auch für die Betreuung im Alltag (beispielsweise durch ehrenamtliche Helfer oder durch einen Pflegedienst, der vorliest oder spazieren geht) kann finanzielle Unterstützung beantragt werden.
 
Wie verläuft das Antragsverfahren?

Leistungen der Pflegeversicherung werden bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen beantragt.  Fragen Sie die Sachbearbeiter der zuständigen Krankenkasse nach den entsprechenden Antragsunterlagen.

Im nächsten Schritt lässt die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung („MDK“, bei privaten Pflegekassen „Medicproof“) das Ausmaß der Pflege überprüfen.

Der Medizinische Dienst sucht die pflegebedürftige Person daheim auf und macht sich im Gespräch mit ihr und ihren Angehörigen sowie mithilfe von Tests, ein Bild davon, in welchem Umfang und bei welchen Alltagstätigkeiten Hilfe benötigt wird.

Im Anschluss erstellt er ein Gutachten, auf dessen Basis dann entschieden wird, ob Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden und in welche Stufe der Pflegebedürftige eingruppiert wird.

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Redaktion Demenz-Ratgeber: SingLiesel Verlag, Alzheimer Gesellschaft München Land e.V., Alzheimer Gesellschaft Frankfurt e.V. u.a.

 

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